Du verwischt auch Garantie und ges. Gewährleistung. Um in den Genuß einer ges. GW zu kommen reicht ein direkter Händlerkauf.
Ist der Wagen aus der Werksgarantie, dann wird im allgemeinen (fast immer!) der Wagen mit einer Gebrauchtwagengarantie verkauft. In dem Fall gibt es eine Police.
Diese Praxis schützt den Händler vor immensen Kosten innerhalb der 12 Monate Beweislastumkehr ! Es ist ein Irrglaube dass er ein "Gutmensch" ist weil er Gebrauchtwagen mit Garantie verkauft !
Ohne Police (an den Käufer ausgehändigt !!) keine Garantie oberhalb der Werksgarantie ! Ich komme später noch drauf warum eine Aushändigung erfolgt. Ich kenne keinen Fall in dem die Police "stillschweigend" beim Händler verbleibt. Außerdem ist die Garantie ein Verkaufsargument - also will der Kunde auch was in den Händen haben. Wer dann "mit Garantie" kauft, aber mit leeren Händen ohne Police vom Hof fährt ist schlichtweg dumm. Geht der Händler in Insolvenz verpufft natürlich die gesetzliche GW !
Beide Fälle können sich aber überschneiden wenn der Händler bspw. einen Wagen verkauft der 22 Monate alt ist. Die Werksgarantie läuft dann nur noch 2 Monate, die Ges. GW aber 12 Monate.
Der Händler sichert sich dann für die Differenz der 10 Monate mittels Gebrauchtwagengarantie ab, (der Kunde bekommt eine Police !!) da ALLES was in die Ges. Gewährleistungsfrist fällt, sein Risiko ist.
Reparaturen kann der Kunde bei Werksgarantie und Gebrauchtwagengarantie bei jedem Händler (in diesem Fall Renault) in Anspruch nehmen. Auch 800km entfern im Urlaub. In dem Fall legt man der Werkstatt die Police vor und die klärt alles mit der Versicherung. (Daher auch die Aushändigung) Egal ob Intec, Mercedes Garantie oder sonstige.
Bei 3 Gebrauchtwagen Käufen in den letzten 40 Jahren bekam ich 3x eine Police ausgehändigt. Ist 100% Quote. Logisch besteht man als Käufer darauf wenn der Händler damit wirbt !
Im Fall einer Gebrauchtwagengarantie müssen vor der Reparatur allerdings Rücksprachen mit dem Versicherungsgeber erfolgen - macht, wie eben erwähnt die Werkstatt.
Im Fall der gesetzlichen Gewährleistung , ohne Existenz einer Gebrauchtwagengarantie, MUSS dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden. Der Käufer/Fahrer/Eigentümer des Wagens darf ohne Einverständnis des Verkäufers keine andere Werkstatt beauftragen !
Noch eine kleine Feinheit: Gebrauchtwagen Garantien sehen immer Zuzahlungen ab einer bestimmten Kilometerleistung vor. Tritt aber ein Reparaturfall noch innerhalb der ges. Gewährleistung mit Beweislastumkehr ein, dann zieht diese, ohne Wenn und Aber . Der Händler hat alle anfallenden Kosten zu tragen. Es ist vielfach unseriöse Praxis, dass in den Fällen der Händler NUR auf die Garantieversicherung hin weist und der Kunde unwissentlich die Selbstbeteiligung der Garantieversicherung zahlt. DIE hat der Händler zu zahlen..
Fakt ist: Der Kunde zahlt zu 99% innerhalb 12 Monaten nach dem Händler-Kauf keinen Cent bei Nachbesserungen. Sätestens nach dem ersten Schreiben von Ra.
Selbstverständlich ist Fahrlässigkeit ausgespart ! In allen Fällen.
So, nun ist der TE dran die offenen Fragen zu beantworten.