Wallbox Anmeldepflicht!

  • Eine Genehmigung kann nicht verweigert werden, weil die Steckdose nicht genehmigungspflichtig ist.

    es geht ja ums melden und nicht ums genehmigen, erkenne jetzt das Problem nicht.


    Wenn dann doch mal ne Garage abfackelt interessiert dem Netzbetreiber recht wenig, dafür ist jeder selbst verantwortlich, aber er gibt Hinweise darauf diese Ladeeinrichtungen doch mal überprüfen zu lassen falls nötig. Das sollte auch im eigenen Interesse sein.

    Aber der Netzbetreiber möchte doch auch gerne wissen was mit seinem Netz so passiert, gerade in Sachen EV laden.

  • Alles richtig. Was ich versuche herauszufinden: Hat der Netzbetreiber einen Anspruch auf die Prüfung? Also kann er mir den Betrieb eines mobilen Ladegeräts untersagen, wenn ich keine Prüfbescheinigung für die benutzte Steckdose vorlege? Bisher konnte ich das aus den Verordnungen nicht ableiten.


    Dass es besser ist und im eigenen Interesse zu prüfen, zweifle ich nicht an.


    Dirk

    ZOE Ph.2 Zen R110 ZE50 12/2019 Easy Link 7; SMA EV Charger 11kW

  • Aber der Netzbetreiber möchte doch auch gerne wissen was mit seinem Netz so passiert, gerade in Sachen EV laden.


    Jo, im Grunde nur ne statistische Erhebung, wie viele EV hängen an "einem Strang" dran, kann das die Infrastruktur im Gehweg ab.

    Ab einer gewissen Anzahl geht eben eine gelbe Lampe und später ne rote beim Netzbetreiber an. Klar, diese Statistik ist wichtig, daher werde ich meinem Netzbetreiber in den nächsten Tagen, selbst, ohne "Elektriker" mal pauschal meine/eine CEE melden.


    Die Infrastruktur IN den Häusern hat den Netzbetreiber nicht zu interessieren, die einzelnen Hausanschlüsse sind 4x überdimensioniert - und ne CEE mit Kabel ist eh Eigentum des Hausbesitzers - wenns fackelt ist der eh der Schuldige und nie der Netzbetreiber.

  • frag ,,deinen,, Netzbetreiber dann weist du bescheid

    Hallo RZ135,


    das wäre meiner Ansicht nach der falsche Weg, denn ich werde den Standpunkt des Netzbetreibers hören, aber nicht, was gilt.


    Deshalb die Frage hier in die Runde. Vielleicht hat ja jemand Erfahrungen gesammelt, sprich einen Bescheid vom Netzbetreiber, dass er ohne Prüfung nicht laden darf und hat dies (von einem Anwalt oder vor Gericht) prüfen lassen oder kennt entsprechende gerichtliche Klärungen.


    Dirk

    ZOE Ph.2 Zen R110 ZE50 12/2019 Easy Link 7; SMA EV Charger 11kW

  • Der Netzbetreiber hat das "Hoheitsrecht / Eigentumsrecht" in seinem Netz inne und bestimmt, was Sache ist, bzw. was gilt und nicht irgendein Gesetz oder Rechtsanwalt.

    Ich war lange Jahre in einem ähnlichen Metier unterwegs und weiss wo von ich spreche, bzw. wie die Sachlage aussieht.

    Es wird sich wahrscheinlich auch niemand melden, der das hat prüfen lassen, weil es noch bessere Tätigkeiten gibt, um von Gericht zu Gericht zu laufen. Du kannst ja gerne den Vorreiter machen.

    ZOE Experience R110 Z.E. 50, 11/2020, PH2, Titanum-Grau, Winter-, Visio-, und Navi-Paket, GJR Michelin

  • Hallo feisalsbrother,


    warum diese Reaktion?


    Ist es nicht Sinn des Forums nach der Erfahrungen von anderen zu fragen?


    Und dass Bescheide von Gerichten überprüft werden, ist jetzt in Deutschland nicht ungewöhlich und das Inhaber von Rechten mit ihrer Auffassung falsch liegen auch nicht.


    Manchmal reicht es, dem Rechteinhaber mal den eigenen Standpunkt zu belegen und die Sache klärt sich ganz ohne Anwalt und Gericht. Jeder macht mal Fehler.


    Dirk

    ZOE Ph.2 Zen R110 ZE50 12/2019 Easy Link 7; SMA EV Charger 11kW

  • Hallo Bernhard,


    Vielen Dank! So klar ist die Sache aber auch da nicht.


    Ich nehme mal an Du beziehst Dich auf Errichtung, Änderung und Erweiterung der Anlage. Wo kann ich da ableiten, dass der Netzbetreiber eine Prüfung vorschreiben kann, wenn ein mobiles Ladegerät verwendet wird?


    Ich lese da, dass die Arbeiten (wenn errichtet, geändert oder erweitert wird) durch einen eingetragenen Installateur vorgenommen werden. Bei einem Lader mit Steckverbindung finden aber keine Arbeiten statt.


    Ich denke, der Verordnungsgeber geht davon aus, dass bei zu schließenden Steckverbindung, keine Änderung der Anlage erfolgt, denn er geht von "Arbeiten" aus, gleichzeitig wird durch die Steckverbindung eine Dose zur Ladeeinrichtung.


    Sonst zeige bitte, welche Stelle Du meinst und was Du da ableitest.


    Dirk

    ZOE Ph.2 Zen R110 ZE50 12/2019 Easy Link 7; SMA EV Charger 11kW

  • Sonst zeige bitte, welche Stelle Du meinst und was Du da ableitest.

    Du hast das entscheidende Wörtchen gleich im Einleitungssatz überlesen:

    (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich.


    Daraus folgt, dass der Netzbetreiber jederzeit vom Anschlussinhaber einen Nachweis über die ordnungsgemäße Instandhaltung verlangen kann. Eine sich selbst überlassene Anlage altert (z.B. Übergangswiderstände an den Klemmstellen) weshalb man schon aus Eigenschutz gut daran tut, gelegentlich mal eine Prüfung durchführen zu lassen. Wenn man mal gesehen hat, welche Schäden in der Unterverteilung einer Nachtspeicher-Heizungsanlage nur durch gelockerte Klemmverbindungen entstehen können, stellt man die Notwendigkeit einer regelmäßigen Prüfung nicht mehr in Frage - da ist man nur noch froh, dass bei der Gelegenheit nicht gleich die ganze Hütte abgefackelt ist.


    Das Laden eines E-Autos stellt hinsichtlich seiner Leistungsaufnahme und deren Dauer eine neue, im Privathaushalt bisher nicht dagewesene Qualität der Belastung dar, die bei einer schlecht instandgehaltenen Anlage unbemerkte Schäden zur Gefahr werden lassen kann. Wenn der Netzbetreiber anlässlich der Anmeldung des Ladepunktes einen Nachweis der ordnungsgemäßen Instandhaltung der Anlage fordert, dient das der Gefahrenabwehr. Meiner Ansicht nach ist er dazu nach §13 NAV berechtigt - aber wenn Du es definitiv wissen möchtest, wirst Du einen diesbezüglichen Rechtsstreit anzetteln müssen...

    Viele Grüße aus Nordhessen... ☆ ZOE Intens R135 Z.E.50 (07/20)

    Bernhard

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