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Bei Hentschel steht im Straßenverkehrsrecht Kommentar bei §17:
"Standlicht (Begrenzungsleuchten) ist im Fahrbetrieb - während der Dauer der Beleuchtungspflicht - unzulässig. Sonst nicht!"
,,§ 17 Abs. 2 StVO bezieht sich auf § 17 Abs. 1.
Folglich gilt: Ist gem. § 17 Abs. 1 StVO Beleuchtung vorgeschrieben, so darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden.
Ist dagegen eine Beleuchtung nach § 17 Abs. 1 StVO nicht vorgeschrieben, so darf auch mit Begrenzungsleuchten allein gefahren werden.,,
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Sind jetzt nur 2 Zitate aus einem Jura-Forum. Da wir in D tagsüber keine Beleuchtungspflicht haben und auch nicht geregelt ist, erübrigt sich die Frage.
Mit Standlicht darf man nicht fahren - wenn man fährt, ist das Fahrlicht (Abblendlicht) einzuschalten.
ich zitiere nochmal, warum muss ich Abblendlicht einschalten, wenn ich fahre.
Sicherlich nur unglücklich ausgedrückt und daher meine Nachfrage.
Grundsätzlich ist es mir egal, wer mit was für ein Licht rumfährt.
Ich denke aber nicht das der TE eine Aufklärung in Sachen STVO habe wollte.