Sonst zeige bitte, welche Stelle Du meinst und was Du da ableitest.
Du hast das entscheidende Wörtchen gleich im Einleitungssatz überlesen:
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich.
Daraus folgt, dass der Netzbetreiber jederzeit vom Anschlussinhaber einen Nachweis über die ordnungsgemäße Instandhaltung verlangen kann. Eine sich selbst überlassene Anlage altert (z.B. Übergangswiderstände an den Klemmstellen) weshalb man schon aus Eigenschutz gut daran tut, gelegentlich mal eine Prüfung durchführen zu lassen. Wenn man mal gesehen hat, welche Schäden in der Unterverteilung einer Nachtspeicher-Heizungsanlage nur durch gelockerte Klemmverbindungen entstehen können, stellt man die Notwendigkeit einer regelmäßigen Prüfung nicht mehr in Frage - da ist man nur noch froh, dass bei der Gelegenheit nicht gleich die ganze Hütte abgefackelt ist.
Das Laden eines E-Autos stellt hinsichtlich seiner Leistungsaufnahme und deren Dauer eine neue, im Privathaushalt bisher nicht dagewesene Qualität der Belastung dar, die bei einer schlecht instandgehaltenen Anlage unbemerkte Schäden zur Gefahr werden lassen kann. Wenn der Netzbetreiber anlässlich der Anmeldung des Ladepunktes einen Nachweis der ordnungsgemäßen Instandhaltung der Anlage fordert, dient das der Gefahrenabwehr. Meiner Ansicht nach ist er dazu nach §13 NAV berechtigt - aber wenn Du es definitiv wissen möchtest, wirst Du einen diesbezüglichen Rechtsstreit anzetteln müssen...