Beiträge von schibbolet

    Hallo Bernhard,


    Vielen Dank! So klar ist die Sache aber auch da nicht.


    Ich nehme mal an Du beziehst Dich auf Errichtung, Änderung und Erweiterung der Anlage. Wo kann ich da ableiten, dass der Netzbetreiber eine Prüfung vorschreiben kann, wenn ein mobiles Ladegerät verwendet wird?


    Ich lese da, dass die Arbeiten (wenn errichtet, geändert oder erweitert wird) durch einen eingetragenen Installateur vorgenommen werden. Bei einem Lader mit Steckverbindung finden aber keine Arbeiten statt.


    Ich denke, der Verordnungsgeber geht davon aus, dass bei zu schließenden Steckverbindung, keine Änderung der Anlage erfolgt, denn er geht von "Arbeiten" aus, gleichzeitig wird durch die Steckverbindung eine Dose zur Ladeeinrichtung.


    Sonst zeige bitte, welche Stelle Du meinst und was Du da ableitest.


    Dirk

    Hallo feisalsbrother,


    warum diese Reaktion?


    Ist es nicht Sinn des Forums nach der Erfahrungen von anderen zu fragen?


    Und dass Bescheide von Gerichten überprüft werden, ist jetzt in Deutschland nicht ungewöhlich und das Inhaber von Rechten mit ihrer Auffassung falsch liegen auch nicht.


    Manchmal reicht es, dem Rechteinhaber mal den eigenen Standpunkt zu belegen und die Sache klärt sich ganz ohne Anwalt und Gericht. Jeder macht mal Fehler.


    Dirk

    frag ,,deinen,, Netzbetreiber dann weist du bescheid

    Hallo RZ135,


    das wäre meiner Ansicht nach der falsche Weg, denn ich werde den Standpunkt des Netzbetreibers hören, aber nicht, was gilt.


    Deshalb die Frage hier in die Runde. Vielleicht hat ja jemand Erfahrungen gesammelt, sprich einen Bescheid vom Netzbetreiber, dass er ohne Prüfung nicht laden darf und hat dies (von einem Anwalt oder vor Gericht) prüfen lassen oder kennt entsprechende gerichtliche Klärungen.


    Dirk

    Kinder scheinen das Geräusch stärker und störender wahrzunehmen. Ich bin auch schon etwas fortgeschritten, höre es nur, wenn ich unmittelbar am Wagen stehe. Und ich habe auch beide Phänomene. Wenn es keine Möglichkeiten zum Lärmschutz gibt, kann man nur schauen, ob man die Ladezeiten verkürzen (höherer Ladestrom) oder auf Zeiten legen kann, wo es sowieso laut ist.


    Ich lade mit PV-Überschuss, meist in der Mittagszeit und vermeide Sonntage. Die Nachbargrundstücke sind zwar weniger als einen Meter weg, aber meist hält sich niemand in dem Abstand auf.


    Hat jemand beobachtet, ob die Lüftung temperaturabhängig läuft? Sollte bei niedrigen Temperaturen und niedrigen Ladeleistung ja entsprechend aus bleiben. Ich habe in der kurzen Zeit aber auch schon gehört, dass die Lüftung bei minimalem Ladestrom anspringt und nicht mal in großen Abständen. Richtig kaltes Wetter hatte ich noch nicht.


    Dirk

    Alles richtig. Was ich versuche herauszufinden: Hat der Netzbetreiber einen Anspruch auf die Prüfung? Also kann er mir den Betrieb eines mobilen Ladegeräts untersagen, wenn ich keine Prüfbescheinigung für die benutzte Steckdose vorlege? Bisher konnte ich das aus den Verordnungen nicht ableiten.


    Dass es besser ist und im eigenen Interesse zu prüfen, zweifle ich nicht an.


    Dirk

    Hallo Bernhard,


    danke für Deine Antwort!


    Ausgestalten darf er. Müßte dann der Netzbetreiber aber nicht erklären, warum eine ungeprüfte Steckdose die "sichere und störungsfreie Versorgung" beeinträchtigt, eine ungeprüfte aber nicht?


    Er könnte sagen, an dem Trafo hängen schon x Ladestellen mit y Leistung. Deshalb keine neuen mehr. Aber ob Steckdose geprüft oder ungeprüft? Ich bin jetzt technisch nicht so bewandert, dass ich einschätzen könnte, ob eine ungeprüfte Steckdose eine Gefährdung der Versorgung darstellt, wenn eine Ladepunkt daran betrieben wird, bei anderen Verbrauchern aber nicht.


    Wonach müßte man in den TAB suchen, um einen Hinweis zu finden, ob die Auflage vom Anschlußvertrag incl. TAB entspricht?


    Dirk

    Hallo Heiko,


    was würde passieren, wenn Du nicht prüfen läßt? Eine Genehmigung kann nicht verweigert werden, weil die Steckdose nicht genehmigungspflichtig ist.


    Hat diese Prüfungsauflage überhaupt eine rechtliche Grundlage?


    In der NAV lese ich erstmal nichts davon.


    NAV § 19 (2) Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln.


    Das heißt man muß die zur Ladeeinrichtung gewordenen Steckdose dem Netzbetreiber mitteilen, womöglich auch Angaben zur Nutzung machen. Auflagen kann er nicht machen. Im letzten Satz bekommt er lediglich die Möglichkeit, Form und Inhalt vorzuschreiben. Das bezieht sich doch mit einiger Sicherheit auf Angaben, nicht auf Auflagen? Auflagen gibt es nur bei Ladestellen > 11kW.


    Das heißt aber auch, die Forderung nach einer Prüfung entbindet niemanden von der Mitteilungspflicht über solche Ladeeinrichtungen.


    Man soll ja hier keine Ratschläge geben, aber ich würde melden, wo sich die Dose befindet, mit wieviel kW und Phasen ich zu laden plane und dazu bemerken, dass die Dose bereits installiert ist und nur ein mobiles Gerät angesteckt ist. Es wird in diesem Sinne keine Ladeeinrichtung installiert. Sondern eine Installation wird durch Einstecken des Steckers zur Ladeeinrichtung. Damit sähe ich meine Mitteilungspflicht erfüllt.


    Dirk